Stiftungsformen und das Stiftungsrecht in Deutschland

Hier unterscheidet man vor allem zwischen Stiftungen als juristischen Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) und Stiftungen in Trägerschaft eines Treuhänders (nicht rechtsfähige bzw. treuhänderische Stiftung).

Der Stiftungszweck kann vom Stifter selbst gewählt werden und muss einem im §52 AO festgelegten gemeinnützigen Zweck entsprechen. Natürlich können auch mehrere dieser Zwecke oder mildtätige oder kirchliche Zwecke, s. Regelungen der §§53,54 AO, verfolgt werden.


Rechtsfähige Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung ist eine selbstständige Vermögensmasse, die sich selbst gehört. Das Vermögen wird von einem oder mehreren Stiftern eingebracht. Sie kann lebzeitig oder von Todes wegen aus einem Nachlass errichtet werden. Eine Stiftung kann testamentarisch begünstigt werden.Die Stiftung verfügt über keine Mitglieder, Aktionäre oder ähnliche Formen der Teilhaberschaft. Sie fungiert komplett als eigenständige Rechtsperson.

Allerdings ist es zwingend notwendig, dass rechtsfähige Stiftungen neben den Stiftungsorganen zusätzlich durch die Aufsichtsbehörden der Länder kontrolliert werden. Das Finanzamt entscheidet über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und überprüft diese in regelmäßigen Abständen.

Die Satzung ist wesentlicher Ausdruck des Stifterwillens. Änderungen der Satzung sind nach der Genehmigung der Stiftung nur ausnahmsweise möglich und unterliegen der Genehmigungspflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde. Änderungen des Stiftungszecks und die Auflösung der Stiftung sind in der Regel ausgeschlossen. 

Die rechtsfähige Stiftung empfiehlt sich vor allem, wenn eine Stiftung operativ tätig sein soll oder ein großes Vermögen besitzt.

 

Nicht rechtsfähige/treuhänderische Stiftung

Wie die rechtsfähige Stiftung ist auch die Treuhandstiftung ein selbstständiges Steuersubjekt mit einer eigenen Steuernummer und einer eigenen, vom Treuhänder separat zu führenden Buchführung und Vermögensverwaltung. Anders als die rechtsfähige Stiftung verfügt die treuhänderische Stiftung über keine rechtliche Selbstständigkeit und benötigt deshalb einen Treuhänder als Rechtsträger. Hierfür schließen der Stifter und der Treuhänder einen Vertrag, durch den die Errichtung und Verwaltung der Stiftung erfolgt. Das Grundstockvermögen wird vom Stifter auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhänder behandelt dieses Vermögen als Sondervermögen und darf es nur entsprechend den Vorgaben der Satzung verwenden.

Treuhandstiftungen bieten dem Stifter einige Vorteile. Die Errichtung ist in der Regel in kurzer Zeit möglich, da sie nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde untersteht. Berichten muss diese Stiftung nur dem Finanzamt. Treuhandstiftungen sind in der Regel fördernd tätig und können bereits mit einem geringen Grundstockvermögen (ab ca. 25.000 Euro) errichtet werden.

Dadurch, dass Kontrollen durch Aufsichtsbehörden nicht erforderlich sind, fallen die Verwaltungskosten der treuhänderischen Stiftung geringer aus als bei rechtsfähigen Stiftungen. Verwaltungsaufgaben können auf Wunsch delegiert werden, zudem können Satzungsänderungen leichter erwirkt und die Geldanlage weniger restriktiv gehandhabt werden.

Änderungen der Satzung einer Treuhandstiftung kann vom Stifter oder vom Vorstand in der Regel einfach beschlossen werden. Sogar der Stiftungszweck kann jederzeit geändert werden. Auch die Auflösung der Stiftung oder eine Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist möglich. Insgesamt ist die treuhänderische Stiftung deutlich flexibler.  

Stiftungsrecht

Rechtsfähige Stiftungen unterliegen dem Stiftungsrecht des Bundes und der Länder. Es regelt beispielsweise den Geltungsbereich, die Stiftungsbehörde, die Stiftungserfordernisse, das Stiftungsgeschäft, die Satzung und das Vermögen und es enthält Regelungen zu Genehmigung, Aufsicht und Satzungsänderungen.

In den unterschiedlichen Bundesländern gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Außerdem kommt es oft vor, dass dem Stifter bzw. den Verantwortlichen in einigen Teilen des Stiftungsrechts (zum Beispiel beim Auslegungsgrundsatz) große Freiheiten gelassen werden. Pauschale Aussagen lassen sich deshalb nur schwer treffen, es empfiehlt sich für jede Stiftung eine individuelle Beratung.

Steuerrecht

Stiftungen, auch Treuhandstiftungen sind Steuersubjekte, wodurch privatnützige Stiftungen (meistens Familienstiftungen) unter anderem der Körperschaftsteuer unterliegen. Gemeinnützige Stiftungen sind hiervon, wie auch von der Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, wodurch bei der Kapitalanlage in der Regel keine Kapitalertragsteuern erhoben werden.

Um unter das Gemeinnützigkeitsrecht (auch Recht der steuerbegünstigten Körperschaften) zu fallen, sind folgende Grundsätze der Stiftung erforderlich:

  • Selbstlosigkeit
  • Ausschließlichkeit
  • Unmittelbarkeit
  • Ausnahmen, falls vom Gesetzgeber für zulässig erklärt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erwarten Sie als Stifter erhebliche Steuervorteile. Im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren können bei einer Zustiftung in das unverbrauchbare Grundstockvermögen bis zu einer Million Euro (bei zusammen veranlagten Eheleuten bis zu zwei Millionen Euro) steuerlich abgesetzt werden. Privatleute können im Rahmen der üblichen Spendenabzugsgrenzen jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung einbringen. Sollte eine Spende die Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreiten, kann sie zeitlich unbefristet vorgetragen werden.

Wenn eine Stiftung im Testament bedacht wird, entfallen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Grunderwerbsteuer. Zudem erhält jeder, der aus geerbtem oder geschenktem Vermögen innerhalb von 24 Monaten Geld oder sonstiges Vermögen in eine Stiftung einbringt, anteilig gezahlte Erbschaft-/Schenkungsteuer zurück.

Lassen Sie sich von uns beraten

Die verschiedenen Stiftungsformen und die damit rechtlichen Vorgaben können schnell zahlreich und kompliziert wirken. Haben Sie Fragen zu einem der aufgeführten Punkte oder anderen Themen, zu denen Sie hier keine Antworten finden konnten, wenden Sie sich gerne an uns.